In den nächsten Wochen ist mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes zu rechnen. Dieser Umstand hat bei vielen Unternehmern die Entscheidung zur ungeliebten Thematik „Regelung der Nachfolge“ in den Focus gerückt. Denn nach dieser Entscheidung kann wohl damit gerechnet werden, dass der Gesetzgeber aufgefordert werden wird, die Vergünstigungen für die Übertragung von Unternehmen zu beschneiden. Daher nun die Eile bei der Nachfolgeregelung. Denn ob die steuerlichen Vergünstigungen der Regelverschonung oder Optionsverschonung überhaupt in Anspruch genommen werden können, wird durch den sogenannten Verwaltungsvermögenstest bestimmt, und der setzt eine Unternehmensbewertung voraus. Herrscht hierzu Klarheit, müssen die Schenkungsverträge und unter Umständen ein Nießbrauch vorbereitet und gegebenenfalls Anpassungen bei Eheverträgen, Gesellschaftsverträgen und Testamenten vorgenommen werden.

Allerdings führt die nunmehr nicht mehr aufzuschiebende Entscheidung, sich über den Nachfolger Gedanken zu machen, auch zu der einen oder anderen ernüchternden Erkenntnis. Diese kann in dem selbstkritischen Eingeständnis bestehen, dass im Kreise der Familie keine geeigneten Nachfolger zur Verfügung stehen. Hierin liegt die Chance für leitende Mitarbeiter des Unternehmens in die Position eines Unternehmers aufzurücken. Dem bisherigen Inhaber kann nämlich aus den unterschiedlichsten Gründen daran gelegen sein, weder an einen Konkurrenten noch an einen Finanzinvestor zu verkaufen. Der Wunsch, das Unternehmen in gute Hände zu übergeben, führt dann zwangsläufig zur möglichen Option, den Nachfolger aus der loyalen und erfahrenen Leitungsebene des Unternehmens zu rekrutieren. Vorausgesetzt natürlich, dass die ins Auge gefassten Personen nicht nur über Sachkenntnis, sondern auch über Unternehmerqualitäten verfügen.

Der Kaufpreis wird in der Regel nur über eine Finanzierung aufzubringen sein. Hier bietet das aktuell extrem niedrige Zinsniveau beste Voraussetzungen, um die Unternehmensanteile gegebenenfalls in definierten Stufen und zu festgelegten Zeitpunkten auf Darlehensbasis zu übernehmen.