In bestimmten Situationen erfordert das Steuerrecht Unternehmenswerte bzw. Anteilswerte als Bemessungsgrundlage der Steuererhebung. Dies gilt z.B. in folgenden Fällen:
- Vererbung von Unternehmen oder Unternehmensanteilen
- Schenkung von Unternehmen oder Unternehmensanteilen
- Verlagerung von Geschäftsbereichen aus Unternehmen mit Sitz in Deutschland ins Ausland
- Wohnsitzverlegung des Unternehmers ins Ausland
- Einbringung, Verschmelzung oder Spaltung von Unternehmen
- Sanierung von Unternehmen unter Berücksichtigung steuerlicher Verlustvorträge
Die Unternehmensbewertung folgt dann nicht allgemeinen Bewertungsstandards, sondern ist fallspezifisch steuerrechtlich dezidiert geregelt. So gelten für Schenkungs- oder Vererbungsfälle die Regelungen des Bewertungsgesetzes. Für die Fälle der Verlagerung von Geschäftsbereichen gelten die Vorschriften des Außensteuergesetzes bzw. der Funktionsverlagerungsverordnung.