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In bestimmten Situationen erfordert das Steuerrecht Unternehmenswerte bzw. Anteilswerte als Bemessungsgrundlage der Steuererhebung. Dies gilt z.B. in folgenden Fällen:
Die Unternehmensbewertung folgt dann nicht allgemeinen Bewertungsstandards, sondern ist fallspezifisch steuerrechtlich dezidiert geregelt. So gelten für Schenkungs- oder Vererbungsfälle die Regelungen des Bewertungsgesetzes. Für die Fälle der Verlagerung von Geschäftsbereichen gelten die Vorschriften des Außensteuergesetzes bzw. der Funktionsverlagerungsverordnung.