Der Börsenwert stellt den Marktpreis einer Aktie dar. Die Summe aller mit dem Börsenkurs bewerteten Aktien eines Unternehmens ergibt jedoch noch nicht den Unternehmenswert, da dem Bewertungsgutachter für seine Bewertung regelmäßig mehr firmeninterne und nicht öffentlich verfügbare Informationen zur Verfügung stehen als dem Kapitalmarkt.
Dem Börsenkurs wurde von der Rechtsprechung lange Zeit die Eignung abgesprochen, den Wert von Aktien anzugeben. Grund hierfür war der Umstand, dass Börsenkurse nicht nur Ausdruck der fundamentalen Unternehmensverhältnisse sind, sondern ebenso spekulativen Einflüssen unterworfen sind. Diese Sichtweise änderte sich mit der DAT/Altana-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Das Gericht legte fest, dass die Abfindung im Rahmen aktienrechtlicher Strukturmaßnahmen mindestens in Höhe des Börsenkurses zu erfolgen habe. Den Börsenkurs, so die Überlegung, könne der Aktionär durch eine freie Desinvestition jederzeit erzielen. Eine Abfindung zu einem unter dem Börsenkurs liegenden und auf Basis eines Ertragswerts ermittelten Abfindungsbetrages sei somit nicht angemessen.
Entsprechend legte der IDW S 1 fest, dass bei der Ermittlung aktienrechtlicher Abfindungsansprüche der ermittelte anteilige Unternehmenswert dann nicht maßgeblich ist, wenn der Börsenkurs des Bewertungsobjekts höher ist. Die Mindestwertfunktion kommt dem Börsenkurs aber nur dann zu, wenn der Börsenkurs unter regulären Marktbedingungen und bei Vorliegen eines liquiden Marktes zustande gekommen ist.