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Bestimmte Bewertungsanlässe ergeben sich aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, wie z.B. in folgenden Fällen:
Da in die Rechte der Gesellschafter eingegriffen wird bzw. diese Rechte eine Änderung erfahren, haben die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger einen Anspruch auf Abfindung. Das Grundgesetz und die gesellschaftsrechtlichen Normen sehen eine Abfindung zum Verkehrswert vor. Dieser wird durch eine Unternehmensbewertung ermittelt. Für Abfindungsfälle ist der Unternehmenswert als objektivierter Unternehmenswert zu ermitteln.