Für die Bestimmung des Basiszinssatzes in der Unternehmensbewertung ist von einer (quasi-) risikofreien Anlage auszugehen. In Deutschland erfüllen Staatsanleihen diese Voraussetzung weitestgehend. Im Sinne des IDW S 1 wird dabei auf die Zinsstrukturkurve der Deutschen Bundesbank zurückgegriffen. Diese zeigt den Zusammenhang zwischen Zinssätzen und Laufzeiten und wird anhand der seit 1997 von der Deutschen Bundesbank börsentäglich veröffentlichten Parameter auf Basis der Svensson-Methode ermittelt.

Der Basiszinssatz ist zum Bewertungsstichtag zu bestimmen. Zum Ausgleich von Marktschwankungen und zur Glättung möglicher Schätzfehler wird dabei anstelle einer Stichtags-Zinsstrukturkurve in der Praxis eine mittlere Zinsstrukturkurve über einen Drei-Monats-Zeitraum vor dem Bewertungsstichtag ermittelt. Die Zinssätze für verschiedene Laufzeiten werden auf dieser Grundlage finanzmathematisch auf einen barwertäquivalenten Zinssatz verdichtet. Dieses Vorgehen findet sowohl in der Literatur zur Unternehmensbewertung als auch in der Rechtsprechung breite Anerkennung.

Die bisherige Empfehlung des IDW Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) aus dem Juni 2005 sah eine kaufmännische Rundung des Basiszinssatzes auf ¼ Prozentpunkte vor. Am 13.07.2016 hat das IDW im internen Bereich veröffentlicht, dass vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase bei Basiszinssätzen unter 1,0 % eine Rundung um nunmehr 1/10 Prozentpunkte empfohlen wird. Bei Basiszinssätzen über 1,0 % bleibt es bei der bisherigen Rundungsempfehlung. Die Rundung erfolgt stets in beide Richtungen, d.h. sie kann sowohl zu Lasten (Aufrundung) als auch zu Gunsten (Abrundung) der abfindungsberechtigten Aktionäre in aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen ausfallen.

Eine Rundung des Basiszinssatzes war in der Literatur stets umstritten, auch die Gerichte urteilen uneinheitlich. Fürsprecher der Rundungspraxis führen insbesondere an, dass sich durch die Rundung bei aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen eine planerische Stabilität in der ggf. mehrmonatigen Zeitspanne zwischen der Fertigstellung des Bewertungsgutachtens bzw. des Prüfungsberichts und der beschlussfassenden Hauptversammlung herbeiführen lässt. Geringe Schwankungen des Basiszinssatzes führen dann nicht zu einer Veränderung des Unternehmenswertes und damit ggf. nicht zu einem abweichenden Urteil über die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung. Auch lässt sich ggf. das Einholen erneuter Gremienentscheidungen und Finanzierungszusagen sowie die Anpassung von Verträgen vermeiden.

Gegner der Rundung führen insbesondere an, dass sich der Basiszinssatz anhand der Zinsstrukturkurve rechnerisch exakt ermitteln lässt und eine Rundung präzises Wissen unterdrückt. Die Rundung sei unbegründet und damit willkürlich.