Die durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu erwartende Verschlechterung der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen hat viele mittelständischen Unternehmen motiviert, angedachte Nachfolgerregelungen umzusetzen. In diesem Zusammenhang sind die zu übertragenden Unternehmen für steuerliche Zwecke zu bewerten. Hier ist die vom Gesetzgeber mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz zum 1.1.2009 eingeführte Mindestwertregel auf Substanzwertbasis zu beachten. Insbesondere bei Unternehmen in Konzernstrukturen waren in der Praxis aktuell vermehrt Probleme hinsichtlich der Anwendung dieser Mindestwertregel gemäß § 11 Abs.2 S.3 BewG zu beobachten.

Die hierbei zu beantwortende Frage lautet:

„Muss bei Konzernen die Mindestwertregel jeweils auf Ebene der Konzerngesellschaften angewendet werden, oder erfolgt der Vergleich zwischen Ertragswert bzw. Discounted Cash-flow Wert und dem Substanzwert auf Ebene des Konzerns?“

Die von Wollny in DStR 42/2014 vorgestellt Lösung führt zu einem Vergleich auf Konzernebene. Der dargestellte erste Lösungsweg verweist auf § 2 BewG und leitet aus dessen Regelungsumfang zur Wirtschaftlichen Einheit den Konzern als Bewertungsobjekt ab. Der zweite vorgestellte Lösungsweg erläutert die logischen Widersprüche, die sich bei einer Betrachtung auf Ebene der Konzerngesellschaften ergeben und belegt dies anhand der hinter dem Ansatz von Substanzwerten stehenden Handlungsoption „Betriebsveräußerung“. Das durch den zweiten Lösungsweg aufgezeigte Verständnis der Mindestwertregel ist unmittelbar auf zivilrechtliche Bewertungsanlässe bzw. aktienrechtliche Strukturmaßnahmen anwendbar.