Inhalt

Was bewertet das Ertragswertverfahren?
Voraussetzungen des Ertragswertverfahrens
Unternehmenssteuern im Ertragswertverfahren
Nicht erfasste Zahlungsströme
Formel für das Ertragswertverfahren
Unterschied zu Discounted Cashflow-Verfahren
Bewertungsanlässe

Was bewertet das Ertragswertverfahren?

Der Schlüssel zum Verständnis des Ertragswertverfahrens ist die Definition des Unternehmenswertes. Der Unternehmenswert ermittelt sich anhand der künftig erwarteten Gewinne, die dem Eigentümer des Unternehmens aus seinem Unternehmen zufließen. Es reicht somit nicht, dass das Unternehmen einen Gewinn ausweist, dieser Gewinn muss dem Gesellschafter auch zufließen können. IDW S1 Tz. 4 formuliert dazu wie folgt:

„Der Wert eines Unternehmens bestimmt sich unter der Voraussetzung ausschließlich finanzieller Ziele durch den Barwert der mit dem Eigentum an dem Unternehmen verbundenen Nettozuflüsse an die Unternehmenseigner (Nettoeinnahmen als Saldo von Ausschüttungen bzw. Entnahmen, Kapitalrückzahlungen und Einlagen).“

Genau diesen Zusammenhang greift das Ertragswertverfahren auf und folgt den rechtlichen Vorgaben, die für eine Ausschüttung aus einem Unternehmen erforderlich sind. In der Buchhaltung des Unternehmens muss am Jahresende ein Gewinn ausgewiesen werden, ermittelt durch den Jahresabschluss und das Unternehmen muss genügend Liquidität besitzen, um die Ausschüttung finanzieren zu können. Das Ertragswertverfahren ermittelt den Unternehmenswert entsprechend durch Diskontierung der ausschüttbaren Gewinne und fasst die so berechneten Barwerte der ausschüttbaren Gewinne zum Ertragswert und damit Unternehmenswert zusammen. Bezugspunkt der Diskontierung ist der Bewertungsstichtag. Alle Ausschüttungen, die nach diesem Stichtag zu erwarten sind, werden im Ertragswert erfasst.

Auf welche Voraussetzungen stellt das Ertragswertverfahren genau ab?

Damit die Gewinne dem Eigentümer, zum Beispiel dem Gesellschafter einer GmbH oder Kommanditgesellschaft, zufließen können, muss das Unternehmen über genügend freie Liquidität, also Bankguthaben verfügen, die nicht für firmeninterne Zwecke benötigt werden. Die Liquidität darf also nicht bereits für den Kauf neuer Maschinen, den Bau einer neuen Halle oder die Bezahlung der Mitarbeiter benötigt werden. Sie muss als Überschussliquidität frei verwendbar sein. Wenn ein Ausschüttungsbetrag durch Diskontierung im Ertragswert erfasst wird, muss diese ausgeschüttete Liquidität planungstechnisch auch das zu bewertende Unternehmen verlassen. Um diese Abläufe darzustellen, wird eine integrierte Unternehmensplanung benötigt. Es wäre also falsch, Ausschüttungen zu diskontieren, die Auszahlung der Ausschüttung aber nicht in der Planung zu berücksichtigen. Damit kommt es im gesamten Planungszyklus zu überhöht ausgewiesener Liquidität, falschen Zinsergebnissen und der vorgetragenen Illusion freier Liquiditätsbestände.

Als Gewinn ist der Gewinn zu verstehen, der durch den Jahresabschluss des Unternehmens nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) ermittelt wird. Nur dieser Gewinn kann durch einen Ausschüttungsbeschluss der Gesellschafterversammlung zur Auszahlung an den Gesellschafter beschlossen werden. Die Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren ist somit eng mit dem Bilanzrecht und Gesellschaftsrecht verknüpft und bildet bewertungstechnisch genau das ab, was in der Realität rechtlich möglich und zulässig ist.

Ein Jahresabschluss nach IFRS oder US-GAAP oder ein Konzernabschluss oder eine Steuerbilanz sind dagegen keine Ausschüttungsgrundlage. Wenn diese Datenlage für eine Bewertung zur Verfügung gestellt wird, muss eine Überleitungsrechnung erstellt werden, um rechtlich zulässige Ausschüttungsbeträge ermitteln zu können. Die Grundlage eines Jahresabschlusses nach HGB ist wiederum die Buchhaltung und diese verbucht Erträge und Aufwendungen. Die Einzahlungen und Auszahlungen des Unternehmens werden in der Buchhaltung somit periodisiert, womit aus Einzahlungen Erträge und aus Auszahlungen Aufwendungen werden. Aus der Auszahlung zum Kauf einer Maschine werden so periodisierte Aufwendungen aus Abschreibungen auf die Maschine. Die Abschreibungen reduzieren jährlich den als Jahresüberschuss ausweisbaren Gewinn des Unternehmens und haben so Einfluss auf die jährlich bewertbare Größe. Das Ertragswertverfahren knüpft damit, wie der Name schon sagt, an die Daten der Finanzbuchhaltung an.

Allerdings Vorsicht. Ein häufiger Irrglaube ist, man könne für ein Ertragswertverfahren deshalb nur geplante Gewinn- und Verlustrechnungen der Bewertung zugrunde legen, da damit der Jahresüberschuss ermittelt wird. Das Ertragswertverfahren bewertet zwar Ausschüttungen, also Jahresüberschüsse abzüglich der Abgeltungsteuer, die der Gesellschafter auf die Ausschüttung zu bezahlen hat. Aber wie erwähnt, muss neben dem Jahresüberschuss auch genügend Geld in der Kasse sein, dass nicht weiter benötigt wird und ausgeschüttet werden kann, das heißt dem Unternehmen entzogen werden kann. Ein Ertragswertverfahren bewertet somit untechnisch gesprochen den Gewinn, aber nur wenn er an den Gesellschafter auch fließen kann. Im Ertragswertverfahren bewertungsrelevant ist somit für jedes Planjahr der kleinere der beiden Beträge Jahresüberschuss oder freie Liquidität. Um diese Größen zuverlässig für jedes Planjahr der Unternehmensplanung zu ermitteln, muss einer ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung gemäß IDW S1 Tz. 27 eine integrierte Unternehmensplanung zugrunde gelegt werden.

„Eine ordnungsgemäße Unternehmensbewertung setzt aufeinander abgestimmte Plan-Bilanzen, Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Finanzplanungen voraus.“

In den Gesellschaftsverträgen oder im Gesetz (z.B. § 29 GmbHG) finden sich noch weitere Anforderungen, die für die Bestimmung eines ausschüttbaren Gewinns der jeweiligen Rechtsform des zu bewertenden Unternehmens zu erfüllen sind. Danach darf nach dem GmbH-Gesetz der Jahresüberschuss einer GmbH nur ausgeschüttet werden, wenn nicht Verlustvorträge aus den Vorjahren vorhanden sind. In § 266 HGB wird die Bilanzgliederung einer Kapitalgesellschaft vorgegeben. § 266 Abs.3 HGB beginnt die Darstellung der Passivseite der Bilanz mit dem Eigenkapital, zusammengesetzt wie nachfolgend aufgeführt, wobei die Position § 266 Abs.3 A. IV. das mögliche Korrektiv für die Ausschüttung in Form eines Verlustvortrages ausweist.

Abs. 3 Passivseite

A. Eigenkapital:

I. Gezeichnetes Kapital;

II. Kapitalrücklage;

III. Gewinnrücklagen:

1.gesetzliche Rücklage;

2.Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;

3.satzungsmäßige Rücklagen;

4.andere Gewinnrücklagen;

IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;

V. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.

Das heißt, wenn vorgetragene Verluste vorhanden sind, müssen diese erst buchungstechnisch ausgeglichen werden, bevor eine Ausschüttung möglich ist. Da eine Verrechnung zwischen Verlustvorträgen und Jahresüberschuss notwendig ist, um die Ausschüttung zu bestimmen, ist der korrekte Begriff für den ausschüttbaren und damit bewertbaren Betrag der Bilanzgewinn. Die integrierte Unternehmensplanung wird für diesen Zweck wiederum benötigt, um jährlich die gegebenenfalls noch auszugleichenden Beträge an Verlustvorträgen kontrollieren zu können und auf diese Weise einen Bilanzgewinn berechnen zu können.

In § 29 Abs.1 GmbHG findet sich zur Bedingung des Bilanzgewinns als Ausschüttungsgrundlage die folgende Formulierung:

„Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, durch Beschluß nach Absatz 2 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesellschafter abweichend von Satz 1 Anspruch auf den Bilanzgewinn.“

Der Bilanzgewinn ist somit der Jahresüberschuss minus vorgetragenen Verlusten der Vorjahre, plus aufgelösten Rücklagen des Unternehmens. Um in der Realität den Bilanzgewinn an den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) ausschütten zu können, müssen somit zusammenfassend folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Bilanzgewinn
  2. Freie Liquidität in mindestens gleicher Höhe
  3. Ein Ausschüttungsbeschluss, der in der Gesellschafterversammlung gefasst wird

Das Ertragswertverfahren orientiert sich somit exakt an den Bestimmungen, die in der Realität erfüllt sein müssen, um Gewinn an den Gesellschafter fließen zu lassen. Ob der ganze Bilanzgewinn zukünftig für die Bewertung als auszuschütten angenommen wird, oder nur ein Anteil des Bilanzgewinns, wird durch die Vergangenheitsanalyse ermittelt bzw. durch das Unternehmenskonzept vorgegeben.

Beispiel Ermittlung Ausschüttungsbetrag:

Der Jahresüberschuss einer GmbH im Jahr 2020 beträgt 100.000 Euro. Auf dem Bankkonto liegen Guthaben von 250.000 Euro, die für den Betrieb nicht benötigt werden. Es soll eine Vollausschüttung als Ziel des Unternehmenskonzepts angenommen werden. Allerdings steht in der Position Eigenkapital auf der Passivseite der Bilanz noch ein vorgetragener Verlust von 40.000 Euro. Eine Ausschüttung ist deshalb nur in Höhe von 100.000 Euro – 40.000 Euro = 60.000 Euro möglich. Geld für die Ausschüttung ist genug vorhanden. Bewertungsrelevant ist was beim Gesellschafter an Ausschüttung ankommt, somit 60.000 Euro, soweit diese für ihn verfügbar sind. Vorher muss deshalb noch die Abgeltungsteuer abgezogen werden, um den nach Ausschüttung für den Gesellschafter verfügbaren bzw. konsumierbaren Betrag zu ermitteln. Bei einem Steuersatz von 25% Abgeltungsteuer plus 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungssteuer, ist ein Steuersatz von 25% x (1+5,5%) = 26,375% zu verwenden. Dem Gesellschafter verbleiben nach Steuern somit 44.175 Euro. Das ist der Wert, der im Ertragswertverfahren bewertet wird.

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist 2V2fRufwAJLduJg9EopRzfKnV-lb-eG5K9Sy3dNvHPtL4cyjd2UMy6hwioFdYSvE03F6eumwJSvj-H86gekrodVRGDgEZ5efbB5gRLNwpgJIuBmwzQ8INN01v0IBTckE_lRyJSs

 

 
 

Die Berechnung der ausschüttbaren Größe ist im Ertragswertverfahren somit zwingend anhand einer integrierten Unternehmensplanung für jedes Planjahr zu ermitteln, da nur so die ganzen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden können.

Wie werden die Unternehmenssteuern im Ertragswertverfahren berücksichtigt?

Die steuerliche Bemessungsgrundlage entspricht in der Regel nicht dem handelsrechtlich ermittelten Gewinn. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer erfordern vielmehr jeweils eine Modifikation des handelsrechtlichen Gewinns. Eine Unternehmensplanung muss diesen Umstand berücksichtigen und bei der Ableitung des Jahresüberschusses, also des Unternehmensgewinns nach Unternehmenssteuern, entsprechende Nebenrechnungen zur korrekten Errechnung der Steuerlast je Planjahr zulassen. IDW S1 Tz. 27 ergänzt den Hinweis zur Unternehmensplanung wie folgt:

„Hierbei können ergänzende Rechnungen zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen notwendig werden.“

Welche Zahlungsströme werden durch das Ertragswertverfahren nicht erfasst?

Der folgende Hinweis gilt für jedes Unternehmensbewertungsverfahren. Allerdings scheint eine Klarstellung angebracht, da oben auf Zahlungen als bewertungsrelevant abgestellt wurde, die der Unternehmer aus seinem Unternehmen erhält. Es geht hier immer nur um Gewinne. Erhält der Unternehmen Zinsen für Gesellschafterdarlehen oder ein Gehalt für seine Tätigkeit, sind diese Zahlungen nicht als Zufluss an den Gesellschafter „mit“ zu bewerten, sondern stellen Betriebsausgaben dar, die den Gewinn mindern. Dabei ist darauf zu achten, dass die Zinssätze für Gesellschafterdarlehen nicht zu hoch und nicht zu niedrig sind, der Gewinn also in der richtigen Höhe gemindert wird. Gleiches gilt für die Gehaltshöhe. Die Angemessenheit dieser Vergütungen haben hier keinen steuerlichen Hintergrund, etwa hinsichtlich einer verdeckten Gewinnausschüttung, sondern die Drittvergleichsfähigkeit soll nur sicherstellen, dass ausschließlich der korrekt ermittelte Gewinn bewertet wird.

Beispiel Geschäftsführergehalt:

Der 100%ige Gesellschafter ist auch Geschäftsführer in seinem Unternehmen. Er zahlt sich ein jährliches Gehalt von 100.000 Euro. Sein Unternehmen weist einen Bilanzgewinn von 500.000 Euro aus. Tatsächlich würde ein Geschäftsführer in dieser Position 180.000 Euro erhalten. Der Bilanzgewinn ist deshalb für Bewertungszwecke zu korrigieren, indem er um weitere 80.000 Euro gekürzt wird. Der zu bewertende Bilanzgewinn beträgt damit als Ausgangsgröße (vor Abgeltungsteuer) nicht 500.000 Euro, sondern nur 420.000 Euro. Wird dieser Gewinn für die Unternehmensbewertung verwendet, reduziert sich der Unternehmenswert somit. Das zeigt die folgende Vergleichsrechnung.

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist QxZlZ4Bbtp22yC-VpeqI4xs-_5mR-Fpq5ErfMLybVgtyhuRx20jS_OFXtTwIC5mAtR4G-XC5OPGrImxNquT1Mb5YKpog3yNoUgu4RH8ItTuQ9CLteEXs1x31YJ64DxEKGJr8kpQ

 

 
 

Die Bewertung der zutreffenden Bewertungsgröße führt somit zu einem Unternehmenswertdelta von fast 600.000 Euro. Eine fehlende Bereinigung der Gehaltshöhe würde somit zu einem falschen Unternehmenswert führen.

Mit welcher Formel arbeitet das Ertragswertverfahren?

Mit dem Ertragswertverfahren werden künftig erwartete Gewinne, die der Eigentümer in seiner Privatsphäre verwenden kann, bewertet. Die Grundlage für diese Vorgehensweise ist die Vorstellung, dass Unternehmen dazu dienen, die finanziellen Bedürfnisse der Stakeholder zu befriedigen. Stakeholder sind die Arbeitnehmer, die Lieferanten, das Finanzamt und letztlich auch der Eigentümer.

Da die geplanten Gewinne zu unterschiedlichen Zeitpunkten in der Zukunft vom Unternehmen an den Eigentümer fließen werden und diese Zuflüsse bewertet werden sollen, benötigt man eine Formel, um diese Zahlungen zusammenzufassen. Eine einfache Addition ist nicht möglich, da Zahlungen einen Zeitwert haben, abhängig davon, wann man darüber verfügen kann. Geld heute ist mehr wert als Geld später. Dies liegt daran, dass man heute verfügbare Beträge anlegen kann und Zinsen verdient. Die Zinsen, die ich heute nicht verdienen kann, da mir dieser Betrag erst später zufließt, kürzen den Wert des Betrages, den dieser heute hat. Das Berechnungsmodell für das Ertragswertverfahren ist somit das Kapitalwertmodell oder Kapitalwertkalkül. Der Bruttokapitalwert BKW0 entspricht dabei dem Unternehmenswert UW0.

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist 0dJBH0DOnvvK4AmLpEsUgCe_8uqljnfiWadhEnQUqt0HjxdNzW-RuFwZWU0-2hwLdVpzb6kPhC8djFvDu6LhfvFzba9JNKnPrOAbV8jL_f5a-vkX1SeDrUMl--TS5HHxtFabRv4

 

 
 

Das Kapitalwertmodell gilt übrigens genauso für die Discounted Cashflow-Verfahren, dort allerdings mit veränderter Definition der Berechnungsparameter. IDW S1 Tz. 101 formuliert dazu:

„Ertragswert- und Discounted Cash Flow-Verfahren beruhen auf der gleichen konzeptionellen Grundlage (Kapitalwertkalkül); in beiden Fällen wird der Barwert zukünftiger finanzieller Überschüsse ermittelt.“

Wie unterscheidet sich das Ertragswertverfahren von den Discounted Cashflow-Verfahren?

Das Ertragswertverfahren wurde in Europa entwickelt. Das Ziel war die Ermittlung individueller Werte für das jeweilige Bewertungssubjekt, d.h. die Person, für die die Bewertung gültig sein soll. Man spricht hier auch von subjektiven Unternehmenswerten. Das sich der Wert eines Unternehmens danach bestimmt, wer es zum Beispiel kauft, ist nicht verwunderlich. Unternehmer habe nicht alle das gleiche Geschick ein Unternehmen zum Erfolg zu führen. Abgesehen davon richtet sich im Ertragswertverfahren auch der Kalkulationszinssatz nach der besten alternativen Investitionsmöglichkeit, die dem Bewertungssubjekt offensteht. Ein Investor X mit einer Investitionsalternative, bei der er 15% Rendite erwirtschaften kann, bewertet das Unternehmen somit c.p. mit einem niedrigeren Unternehmenswert als der Investor Y, der nur 8% alternativ verdienen kann. Das ist die Logik des Kapitalwertmodells. Das heißt nicht, dass der ermittelte Unternehmenswert, den ein Investor für seine Entscheidung ermittelt, auch an den Verkäufer bezahlt wird. Ziel der Bewertung ist nur Klarheit zu gewinnen, was das Unternehmen im Idealfall für einen Wert für den potenziellen Käufer hat und was man maximal bezahlen könnte, eben den subjektiven Wert. In einer Konkurrenzsituation um das Unternehmen weiß ein Investor auf diese Weise, wie weit er maximal gehen kann. Der anhand des Ertragswertverfahrens ermittelte Unternehmenswert als Entscheidungswert wird deshalb auch Grenzpreis genannt.

Discounted Cashflow-Verfahren (DCF) wurden im englischsprachigen Raum entwickelt. Insbesondere in Verbindung mit dem in den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts entwickelten Capital Asset Pricing Model (CAPM), einem Verfahren zur Bestimmung von Kapitalkosten, werden Discounted Cashflow Verfahren zur Ermittlung von Marktwerten eingesetzt. Es geht also nicht um den Wert, den ein Unternehmen für die Person A hat, sondern was das Unternehmen am Markt für alle Marktteilnehmer für eine Bewertung erfährt. Am Markt werden aber nur Anteile an börsennotierten Unternehmen gehandelt. Das originäre Einsatzgebiet von DCF-Verfahren ist somit die Bewertung von börsennotierten Unternehmen bzw. deren Aktien. Lässt man die Individualität der Unternehmensplanung beiseite, dann ist der zentrale Unterschied zwischen Ertragswertverfahren traditioneller Prägung und DCF-Verfahren die Bestimmung des Kalkulationszinssatzes. Individuelle Zielrendite beim Ertragswertverfahren, bestimmt durch die beste Alternativrendite des Bewertungssubjekts versus marktmäßig objektivierte Kapitalkosten beim DCF-Verfahren, ermittelt durch das CAPM. Im Ergebnis stehen sich damit subjektiver Unternehmenswert und Marktwert gegenüber.

Neben der Definition des Kalkulationszinssatzes unterscheiden sich die Verfahren in der Urfassung durch die Definition der zu bewertenden Größe. Bei DCF-Verfahren ist das nicht der Bilanzgewinn, sondern der freie Cashflow. Bei den DCF-Verfahren der Schulbuchliteratur wird damit angenommen, dass der freie Cashflow immer durch entsprechende Bilanzgewinne abgedeckt ist und deshalb ausgeschüttet und damit bewertet werden kann. D.h. dass die Bedingung der Vorgaben des einschlägigen Bilanzrechts erfüllt sind, wird einfach unterstellt. Die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter wird ebenfalls ausgeblendet.

Hier müssen Anwender der DCF-Verfahren nun entscheiden, ob sie die DCF-Verfahren nach der Definition in angelsächsischen Lehrbüchern anwenden wollen, oder der Definition folgen, die das IDW für die Anwendung von DCF-Verfahren vorschreibt. Nach den Vorgaben des IDW sind für die Bewertung mit DCF-Verfahren die freien Cashflows heranzuziehen. Allerdings nur, wenn diese durch entsprechende Bilanzgewinne unterlegt sind. IDW S1 Tz. 127 formuliert dazu:

„Die künftigen Free Cashflows sind jene finanziellen Überschüsse, die unter Berücksichtigung gesellschaftsrechtlicher Ausschüttungsgrenzen allen Kapitalgebern des Unternehmens zur Verfügung stehen.“

Im Ergebnis besteht somit hinsichtlich der bewertbaren Größe zwischen Ertragswertverfahren und DCF-Verfahren kein Unterschied, wenn man den Vorgaben des IDW folgt. Dies insbesondere, da das IDW die Berücksichtigung der Einkommensteuer (Abgeltungsteuer) auf der Ebene des Gesellschafters auch für DCF-Verfahren vorschreibt.

Kommen wir noch einmal auf die Definition des Kalkulationszinssatzes zurück. Auch bei Ertragswertverfahren wird das CAPM dann verwendet, wenn objektivierte Unternehmenswerte zu ermitteln sind. Das heißt, der Ertragswert ist in diesem Fall kein subjektiver Unternehmenswert, sondern ein Marktwert. Benötigt wird diese Ermittlung von Marktwerten, bei der Abfindung von Gesellschaftern.

In einer Übersicht stellen sich die Verfahrensunterschiede zwischen Ertragswertverfahren und DCF-Verfahren wie folgt dar, wenn man von den Vorgaben des IDW zur Anwendung von DCF-Verfahren absieht:

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist TGKyyiSepcK-aIM_zGFLkovyZnvuarl9_qz5Nb8Hz-WD3jlyv_E5RXoqQqgVlLxn9Au1SUkfTcEAikeAef56mVzcPhzDlQNG5EalIWFLw0OIm_eDqUQ62rtWf01Y5nl-OFraAbw

 

 
 

Bei welchen Bewertungsanlässen kommt das Ertragswertverfahren zur Anwendung?

Das Gesetz schreibt kein bestimmtes Bewertungsverfahren vor. Allerdings hat sich für gesetzlich angeordnete Bewertungen das Ertragswertverfahren durchgesetzt.

„Als bester und plausibelster Weg zur Ermittlung des objektivierten Unternehmenswertes gilt nach wie vor die sog. Ertragswertmethode. Sie ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt.“ LG Dortmund v. 19.3.2007

In dem zitierten Urteil wird bereits deutlich, dass sich diese Aussage auf Ertragswerte bezieht, die nach dem Bewertungskonzept „objektivierter Unternehmenswert“ ermittelt werden. Für normenbasierte Bewertungen, d.h. gesetzlich angeordnete Bewertungen, wird der Ertragswert somit nicht in seiner angestammten Funktion zur Ermittlung subjektiver Entscheidungswerte ermittelt (was kann ich maximal bezahlen?), sondern regelmäßig zur Ermittlung von Abfindungswerten. Zu diesem Zweck wird der Kalkulationszinssatz anhand des CAPM ermittelt, wie bei DCF-Verfahren. Die obige Graphik zeigt diese Lösung der Bewertungspraxis.

Als typische Bewertungsanlässe normenbasierter Bewertungen, bei denen der Ertragswert in objektivierter Form verwendet wird, lassen sich beispielhaft folgende Anlässe aufzählen:

  • Ausschluss von Aktionären durch Squeeze Out
  • Berechnung Pflichtteilsanspruch im Erbfall
  • Ehegattenabfindung bei Scheidung und Zugewinnausgleich
  • Ermittlung steuerlicher Bemessungsgrundlage bei Schenkung oder Erbschaft
  • Abfindungsansprüche bei Verschmelzung und Spaltung
  • Abfindung von Aktionären bei Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
  • Abfindung bei Eingliederung

Anwendungsfälle, bei denen der Ertragswert als subjektiver Wert ermittelt wird, sind:

  • Ermittlung von Schadensersatzansprüchen
  • Erstellung einer Fairness Opinion
  • Ermittlung von Entscheidungswerten bei Unternehmenskauf bzw. -verkauf