Das vereinfachte Ertragswertverfahren wurde im Zuge des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.2008 neu im Bewertungsgesetz aufgenommen. Damit sollen nach der Begründung des Finanzausschusses ohne hohen Ermittlungsaufwand und ohne hohe Kosten objektivierte Unternehmenswerte ermittelt werden können. Das Verfahren stellt somit ein Verfahren zur Unternehmensbewertung light dar. Allerdings kommt der vereinfachte Ertragswert, soweit er nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt nur zum Ansatz, wenn ein Substanzwert im Sinne § 11 Abs.2 S.3 BewG nicht zu einem höheren Unternehmenswert führt.

Der vereinfachte Ertragswert gemäß Bewertungsgesetz ermittelt sich gemäß § 200 Abs.1 BewG durch Multiplikation des nachhaltigen Jahresertrags mit dem Kapitalisierungsfaktor gemäß § 203 BewG. Wie der nachhaltige Jahresertrag zu ermitteln ist, soll nachfolgend kurz dargestellt werden. Die beschriebene Vorgehensweise gilt gleichermaßen für Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.

1. Ermittlung des Gewinns im Sinne § 4 Abs.1 S.1 EStG und damit des Steuerbilanzgewinns der letzten 3 Jahre vor dem Bewertungsstichtag gemäß § 202 Abs.1 BewG.

2. Korrektur dieses Steuerbilanzgewinns durch Hinzurechnungen gemäß § 202 Abs.1 Nr.1 BewG und Kürzungen gemäß § 202 Abs.1 Nr.2 BewG und Ermittlung des Betriebsergebnisses.

3. Ermittlung des Betriebsergebnisses nach Ertragsteuern durch Abzug der Pauschalsteuer (Unternehmenssteuern) in Höhe von 30% gemäß § 202 Abs.3 BewG.

4. Ermittlung des arithmetischen Durchschnitts aus den drei Betriebsergebnissen nach Pauschalsteuer und damit Ermittlung des Durchschnittsertrags gemäß § 201 Abs.2 BewG.

5. Der so ermittelte Durchschnittsertrag stellt den zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag im Sinne § 200 Abs.1 BewG dar.

Der vereinfachte Ertragswert stellt ein Gesamtbewertungsverfahren dar. Separiert zu bewerten und im vereinfachten Ertragswert zu berücksichtigen sind nicht betriebsnotwendiges Vermögen § 200 Abs.2 BewG, Beteiligungen und Tochtergesellschaften bei Unternehmensgruppen gemäß § 200 Abs.3 BewG und junge Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gemäß § 200 Abs.4 BewG. Vermögen bzw. damit in Verbindung stehende Erträge und Aufwendungen aus Sonderbetriebsvermögen oder Ergänzungsbilanzen führen nicht zu Korrekturen des Betriebsergebnisses im Sinne § 202 Abs.1 S.1 2.HS BewG.