Am 22. Juni 2016 wurde die Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes im Bundestag beschlossen. Diese Änderung war notwendig, da mit dem Urteil vom 14. Dezember 2014 das Bundesverfassungsgericht insbesondere die begünstigenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen als zu weitgehend beurteilt hatte. Mit den bisherigen Verschonungsregelungen wurde der Gleichheitsgrundsatz verletzt und die Regelungen waren folglich nicht verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber wurde vom Bundesverfassungsgericht verpflichtet, eine verfassungsgemäße Neuregelung bis zum 30.06.2016 zu treffen.

Die Neuregelungen gestalten sich im Wesentlichen wie folgt:

  • Die Anwendung der Verschonungsregelungen ist bereits ab 5 Beschäftigten möglich (bisher 20). Für Betriebe von 6 bis 15 Beschäftigten gibt es eine gestaffelte Regelung. Die Verschonungsregelungen knüpfen an die Summe der Löhne des übertragenen Betriebes an. Beispielsweise wurden bisher bei einem Erhalt des 4-fachen (400%) der Ausgangslohnsumme über einen Zeitraum von 5 Jahren die Erwerbe von Betrieben zu 85% von der Steuer freigestellt bzw. alternativ bei 700% der Lohnsumme über 7 Jahre wurden 100% des erworbenen Betriebes von der Erbschafts- und Schenkungsteuer freigestellt. Der wesentliche Grundgedanke dieser Regelungen ist: je mehr Arbeitsplätze mit den entsprechenden Löhnen erhalten bleiben, desto geringer ist die Besteuerung des übertragenen Betriebsvermögens.
  • Die Einführung einer Verschonungsbedarfsprüfung für große Vermögensübertragung ab 26 Mio. EUR. Mit dieser Prüfung wird ermittelt, ob der Begünstigte genügend übrige Mittel zur Verfügung hat, um die Steuerlast zu tragen. Wenn das nicht der Fall ist, dann ist ein Erlass der Steuer möglich.
  • Die Einführung eines Abschmelzmodells der Verschonungsregelungen für große Vermögensübertragungen ab 26 Mio. EUR. Für große Übertragungen von Betriebsvermögen verringern sich die Verschonungsregelungen stufenweise, bis ab Vermögensübertragungen von 90 Mio. EUR keine Verschonung mehr gewährt wird.

Ob die Neuregelungen des Gesetzgebers den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes genügen, wird sich erst in der Zukunft zeigen.