Inhalt:

Wann kommt es zu einer Abfindung? 
Regelung von Abfindungsbewertungen in Gesellschaftsverträgen.
Geeignete Regelungen zur Abfindungsbewertung. 
Ermittlung von Abfindungen für normierte Bewertungsanlässe

Wann kommt es zu einer Abfindung?

Wenn ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft ausgeschlossen wird, die Gesellschaft die Anteile eines Gesellschafters einzieht, der Hauptaktionär den Minderheitsaktionär aus der Gesellschaft drängt oder der Gesellschafter die Gesellschaft kündigt, entsteht für den ausscheidenden Gesellschafter ein Abfindungsanspruch. Der Umfang der Abfindung richtet sich entweder nach den Vereinbarungen in der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag, die für diesen Fall vorgesehen sind oder nach den gesetzlichen Regelungen, die für den jeweiligen Abfindungsfall gelten. Abfindungsverpflichteter ist entweder die Gesellschaft oder der Gesellschafter, der die freiwerdenden Anteile übernimmt.

Wie werden Abfindungsbewertungen in Gesellschaftsverträgen geregelt?

Wenn die Abfindung im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung geregelt ist, dann gibt die dort getroffene Vereinbarung grundsätzlich die Vorgehensweise zur Bewertung vor. Etwa das zu verwendende Bewertungsverfahren, das Bewertungskonzept, die Verfügbarkeit von Daten, die Festlegung des Bewertungsstichtags, Kontrollverfahren durch Berater des Abzufindenden bzw. durch ein Schiedsverfahren, etc. Die Bewertungsvereinbarung hat vor einem Gericht dann nicht Bestand, wenn sie den abfindungsberechtigten Gesellschafter nicht angemessen abfindet.

In älteren Gesellschaftsverträgen finden sich regelmäßig Vereinbarungen einer Abfindung zum Buchwert des Unternehmensvermögens, die sogenannte Buchwertklausel. Die Abfindung erfolgt damit zum beteiligungsquoten Eigenkapital, wie es im Jahresabschluss zum Bewertungsstichtag ausgewiesen wird. Regeln, wie dieser Jahresabschluss aufzustellen ist, sollen Gestaltungsspielräume für die Abfindungsverpflichteten einschränken. Die Buchwertklausel wird teilweise noch um den Hinweis ergänzt, das schwebende Geschäfte und ein Geschäftswert nicht zu berücksichtigen sind. Die Buchwertklausel erklärt sich zum Teil aus der früher gebräuchlichen Unternehmensbewertung zum Substanzwert. Der Verzicht auf die Berücksichtigung schwebender Geschäfte kann eine in zweierlei Hinsicht beschränkende Wirkung entfalten. Aus dem Blickwinkel eines Mittelwertverfahrens soll der Abfindungswert somit nicht um die Ertragskomponenten erhöht werden, die sich aus dem noch nicht abgearbeiteten Auftragsbestand ergeben würden. Allerdings stellen auch die in Arbeit befindlichen Aufträge schwebende Geschäfte dar, die sich im Jahresabschluss bereits in der Form unfertiger Erzeugnisse bzw. unfertiger Leistungen niedergeschlagen haben, wodurch das Eigenkapital c.p. durch die Buchung einer Bestandsveränderung erhöht oder vermindert wurde. Diese Veränderungen wären somit für die Abfindungsermittlung zu neutralisieren. Gleiches gilt für die Buchung einer Drohverlustrückstellung aus schwebenden Geschäften. Der Verzicht auf die Berücksichtigung eines Geschäftswertes stellt klar, dass eine kapitalisierte Überrendite, die sich ohnehin nur durch eine Ertragswertermittlung zutreffend ermitteln ließe, im Abfindungswert keine Berücksichtigung finden soll. Buchwertklauseln dieser Form dürften kaum geeignet sein, einen angemessenen Abfindungswert zu ermitteln.

Häufig findet sich in Gesellschaftsverträgen die Vorgabe, den Abfindungswert durch die Bewertung nach dem Stuttgarter Verfahren zu ermitteln. Da das Stuttgarter Verfahren während seiner Anwendungszeit Veränderungen erfahren hatte, ist häufig nicht klar, welcher Verfahrensstand für die Abfindung zur Anwendung kommen soll. Das Stuttgarter Verfahren kombiniert den Vermögenswert – die Substanz – mit einer Ertragskomponente als Korrekturposten. Dieses Verfahren wurde von der Finanzverwaltung bis zur Erbschaftsteuerreform für die steuerliche Bewertung von Kapitalgesellschaften verwendet. Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform zum 1.1.2009 wurde das Stuttgarter Verfahren für die Ermittlung steuerlicher Bemessungsgrundlagen abgeschafft. Das ändert nichts am Bestand der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen, die das Stuttgarter Verfahren für die Abfindungsermittlung vorgesehen. Allerdings gilt auch hier, dass eine angemessene Abfindung durch das vereinbarte Verfahren sichergestellt sein muss. Da bereits das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 7.11.2006 dem Stuttgarter Verfahren die Eignung abgesprochen hat, den Verkehrswert bzw. gemeinen Wert eines Unternehmens zutreffend zu ermitteln, sind Zweifel angebracht, dass eine Abfindungsermittlung auf der Grundlage des Stuttgarter Verfahrens vor Gericht Bestand haben kann.

Welche Regelungen zur Abfindungsbewertung in Gesellschaftsverträgen bieten sich an?

Nach dem Wegfall des Stuttgarter Verfahrens als steuerlichen Bewertungsverfahren, ist die Verwendung des Nachfolgers in Form des vereinfachten Ertragswertverfahrens §§ 199 ff. BewG als gesellschaftsvertraglicher Abfindungsregel naheliegend. Allerdings ist die Anwendungsform auch hier vertraglich genau zu regeln. Der vermeintliche Rückgriff des vereinfachten Ertragswertverfahrens auf die Gewinne der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre und den Durchschnittswert daraus ist nicht generell zutreffend. Tatsächlich stellt das vereinfachte Ertragswertverfahren auf den nachhaltig zu erwartenden, d.h. zukünftigen Gewinn ab. So formuliert § 201 Abs. 1 BewG: „Die Grundlage für die Bewertung bildet der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag.“ Der Durchschnittsertrag der letzten 3 Jahre ist hierfür nur eine Beurteilungsgrundlage. Mehr nicht. Das im Zweifel auf Planwerte abzustellen ist, hat die finanzgerichtliche Rechtsprechung zwischenzeitlich festgestellt (FG Köln v. 11.3.2011). Für eine eindeutige Abfindungsregel im Gesellschaftsvertrag, bei der die Bewertungsgrundlage kontrolliert werden soll, reicht somit der Verweis auf das vereinfachte Ertragswertverfahren nicht aus. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass mit diesem Verfahren tendenziell zu hohe Unternehmenswerte ermittelt werden, wenn man diese anhand der Preise vergleicht, die für das jeweilige zu bewertende Unternehmen zum Bewertungsstichtag bei einem Verkauf zu erzielen wären. Das liegt nicht zuletzt am Kapitalisierungsfaktor, der in § 203 Abs.1 BewG mit 13,75 festgelegt ist. Dieser Kapitalisierungsfaktor entspricht einem Kalkulationszinssatz von 1 / 13,75 = rund 7,3%. Bei Unternehmenskäufen werden dagegen tendenziell eher 15% Zielrendite zugrunde gelegt. Die vertragliche Vereinbarung eines angepassten Kalkulationszinssatzes kann somit ebenso vor unerwünschten Bewertungsergebnissen bewahren.

Die vermeintlich sichere Regelung, auf IDW S1 als zu berücksichtigenden Bewertungsstandard für die Ermittlung des Abfindungs Wertes zu verweisen, ist ohne Präzisierungen ebenso wenig zielführend. IDW S1 regelt zum einen objektivierte Unternehmenswerte, zum anderen aber auch subjektive Unternehmenswerte. Die Bewertungsergebnisse zu diesen Bewertungskonzepten können erheblich voneinander abweichen, da Kalkulationszinssätze, Paketzuschläge und der Einbezug von Synergien unterschiedlich zu handhaben sind. Für eine rechtssichere Abfindungsregel ist deshalb auch bei Verweis auf IDW S1 zu entscheiden, ob ein objektivierter oder ein subjektiver Unternehmenswert für eine Abfindungsermittlung zugrunde zu legen ist. Darüber hinaus thematisiert IDW S1 Einzelbewertungsverfahren wie das Substanzwert– und das Liquidationswertverfahren, erläutert Details zum Ertragswertverfahren, stellt auf die Gleichwertigkeit von Discounted Cashflow-Verfahren ab, verweist auf gegebenenfalls vorhandene Börsenwerte als Mindestwert und betrachtet Multiplikatorbewertungen als geeignetes Mittel, um Bewertungsergebnisse zu plausibilisieren. Für eine rechtssichere Abfindungsregel unter Verweis auf IDW S1 empfiehlt sich deshalb eine genaue Regelung, wie der Unternehmens- bzw. Beteiligungswert ermittelt werden soll. Das Ertragswertverfahren hat dabei eine gewisse Dominanz bei rechtsgeleiteten Bewertungsanlässen (LG Dortmund v. 19.3.2007).

Wie werden Abfindungen für normierte Bewertungsanlässe ermittelt?

Auch bei gesetzlich angeordneten Bewertungen enthält das Gesetz keine Vorgaben, wie der Wert des Unternehmens zu ermitteln ist. Für die Abfindung beim Ausscheiden aus einer BGB-Gesellschaft verweist § 738 Abs.1 BGB nur darauf, dass der Gesellschafter das erhält, was er bei Auflösung der Gesellschaft erhalten hätte. Im Ergebnis ist somit von einer optimalen Verwertung des Unternehmensvermögens auszugehen. Da die Auflösung der Gesellschaft nicht die Auflösung des Unternehmens bedeutet, ist nicht die Liquidationsbetrachtung, sondern die Fortführungsbetrachtung als Bewertungsgrundlage heranzuziehen. Mehr ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Für das Squeeze out ordnet § 327a Abs.1 AktG eine angemessene Barabfindung an. Auch im Falle des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages § 305 AktG, der Eingliederung § 320b AktG und der Verschmelzung § 29 UmwG, ordnet das Gesetz nur eine angemessene Barabfindung an. Für die Ermittlung der Barabfindung verweist das Gesetz jeweils auf die Verhältnisse der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung. Der gesetzlich zulässige Eingriff in die Eigentumsrechte der Aktionäre nach Art. 14 GG erfordert eine vollständige Entschädigung der Aktionäre, die nicht unter dem Verkehrswert liegen darf (BVerfG v. 7.8.1962 Feldmühle und 27.4.1999 DAT/Altana). Ziel der Bewertung ist somit die Ermittlung des Verkehrswertes der Anteile bzw. der Gesellschaft, an der die Anteile gehalten werden. Das Gesetz definiert den Verkehrswert in § 194 BauGB und § 9 BewG, in letzterer Norm als gemeiner Wert bezeichnet. Verkehrswert und gemeiner Wert stellen synonyme Begriffe dar (BVerfG v. 7.11.2006). Als gemeinen Wert bezeichnet § 9 Abs. 2 BewG den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen ist, wobei persönliche Verhältnisse außer Betracht zu bleiben haben. Der gewöhnliche Geschäftsverkehr ist als Markt zu verstehen, auf dem Angebot und Nachfrage den Preis bestimmen. Im Idealfall hat die Bewertung somit die Preisbildung an einer Börse zu simulieren. Bewertungsgegenstand sind somit die Gewinnerwartungen aus dem Blickwinkel eines Stichtages. Das Ertragswertverfahren gilt als Simulationsmodell eines Preisbildungsprozesses (OLG Stuttgart v. 5.5.2009). Für die Berücksichtigung zukünftiger Erwartungen ist zu entscheiden, ob Aktionäre an den Folgen einer Strukturentscheidung partizipieren sollen, etwa an Synergieeffekten in Folge der Strukturmaßnahme. Anhand der Stichtagsabgrenzung mit Hilfe der Wurzeltheorie schließt die Rechtsprechung gegenwärtig die Partizipation an Folgewirkungen der Strukturmaßnahme aus. Da persönliche Bewertungseinflüsse keinen Bewertungseinfluss auf den Verkehrswert entfalten dürfen, sind Paketpreise, die einzelne Aktionäre im Sinne eines subjektiven Grenzpreises erzielt haben, für die Abfindungsbemessung irrelevant (BVerfG 27.4.1999 – DAT/Altana). Zusammenfassend ergeben sich somit Bewertungskriterien, die durch den objektivierten Unternehmenswert beschrieben werden, wie er in IDW S1 i.d.F. 2008 definiert ist (Wollny, C., Der objektivierte Unternehmenswert, 3.A, 2018, NWB).