Der Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetzes sieht auch eine Änderung des Bewertungsgesetzes vor. Diese soll mit Wirkung zum 01.07.2016 in Kraft treten. Nach Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) sind mit Stand 22.06.2016 Änderungen an § 203 Absatz 2 Satz 2 BewG und § 205 Absatz 11 BewG geplant, die von uns nachfolgend den bisherigen Regelungen gegenüber gestellt werden.

§ 203 Absatz 2 Satz 2 BewG

  • neu aufgenommen: „Der Basiszinssatz beträgt mindestens 3,5 Prozent und höchstens 5,5 Prozent.“

§ 205 Absatz 11 BewG

  • neu aufgenommen: „§ 203 Absatz 2 in der Fassung des Gesetzes vom […] ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.“

Die o.a. Änderungen betreffen das vereinfachte Ertragswertverfahren, anhand dessen im Rahmen von steuerlichen Bewertungsanlässen der gemeine Wert von Unternehmensanteilen durch Multiplikation eines durchschnittlichen und nachhaltigen Ertrags (§§ 201 f. BewG) mit einem Kapitalisierungsfaktor (§ 203 BewG) ermittelt wird. Der Kapitalisierungsfaktor ist der Kehrwert eines Kapitalisierungszinssatzes, der sich aus einem quasi risikolosen Basiszinssatz und einem Zuschlag von 4,5 % zusammensetzt. Der für das gesamte Kalenderjahr 2016 gültige, von der Bundesbank am 04.01.2016 veröffentlichte Basiszinssatz beträgt 1,1 %. Entsprechend ergibt sich für Bewertungsstichtage im Jahr 2016 ein Kapitalisierungszinssatz von 5,6 % (1,1 % + 4,5 %) bzw. ein Kapitalisierungsfaktor von rd. 17,86 (= 1/5,6 %).

Mit Inkrafttreten des Gesetzes ist der Basiszinssatz auf einen Mindestwert von 3,5 % heraufzusetzen, wodurch der Kapitalisierungszinssatz mindestens 8 % (3,5 % + 4,5 %) und der Kapitalisierungsfaktor maximal rd. 12,5 (= 1/8 %) beträgt. Dies bedeutet für Unternehmenswertermittlungen nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren, dass in der aktuellen Niedrigzinsphase der Unternehmenswert c.p. (d.h. unter sonst gleichen Bedingungen) auf 70 % des nach dem bisherigen Verfahren ermittelten Wertes sinkt und das 12,5-fache des Ertrags nicht übersteigt. Für Hochzinsphasen, in denen der Basiszinssatz mehr als 5,5 % betragen würde, bemisst sich der nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelte Unternehmenswert nach dem 10-fachen des nachhaltigen Ertrags.